Pferderennvereine können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - wegen Förderung der Tierzucht gemeinnützig sein.
Bei der Ermittlung des Gewinns der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe ist folgendes zu beachten:
Einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb können nur die Betriebsausgaben zugeordnet werden, die durch den Betrieb veranlasst sind. Dazu gehören die Ausgaben, die dem Betrieb unmittelbar zugeordnet werden können, weil sie ohne den Betrieb nicht oder zumindest nicht in dieser Höhe angefallen wären. Für gemischt veranlasste Aufwendungen, die sowohl durch die steuerfreie als auch durch die steuerpflichtige Tätigkeit veranlasst sind, scheidet der Betriebsausgabenabzug grundsätzlich aus, wenn
sie ihren primären Anlass im steuerfreien Bereich haben und
ein objektiver Maßstab für eine Aufteilung der Aufwendungen auf die einzelnen Tätigkeitsbereiche nicht möglich ist (AEAO zu § 64 Nrn. 4 - 6, BFH v. 27.03.1991; BStBl 1992 II S. 103).
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