Nach dem Gesetz über die Sicherung des Unterhalts der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und ihrer Angehörigen (Unterhaltssicherungsgesetz - USG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.02.2002 (BGBl 2002 I S. 972) erhalten der zur Erfüllung der Wehrpflicht einberufene Wehrpflichtige und seine Familienangehörigen im Sinne des § 3 USG Leistungen zur Sicherung ihres Lebensbedarfs (Unterhaltssicherung).
Nach § 20 Abs. 4 USG haben die Finanzbehörden den zur Gewährung der Leistungen zur Unterhaltssicherung zuständigen Behörden auf Ersuchen, soweit erforderlich, über die ihnen bekannten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Wehrpflichtigen und seiner Familienangehörigen Auskunft zu erteilen.