Nach § 31 Abs. 1 AO sind die Finanzämter verpflichtet, Besteuerungsgrundlagen, Gewerbesteuermessbeträge und Steuerbeträge an Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Festsetzung von solchen Abgaben mitzuteilen, die an diese Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge und Steuerbeträge anknüpfen.
Die Industrie- und Handelskammern (IHK) und die Handwerkskammern (HWK) sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie erheben von ihren Kammerzugehörigen u.a. Kammerbeiträge. Beitragsmessungsgrundlage können der Gewerbesteuermessbetrag bzw. der Zerlegungsanteil, der Gewerbeertrag oder der Gewinn aus Gewerbebetrieb sein. Die Finanzämter sind gem. § 31 Abs. 1 AO somit verpflichtet, den Kammern diese zur Festsetzung der Kammerbeiträge erforderlichen Beitragsmessungsgrundlagen mitzuteilen.
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