In einem Einzelfall ist die Frage aufgeworfen worden, in welchem Umfang ein gemeinnütziger Betrieb gewerblicher Art Umlagezahlungen an die Trägerkörperschaft leisten darf, ohne gegen das Begünstigungsverbot des § 55 Abs. 1 S. 1 AO zu verstoßen und ohne dass die Zahlungen als verdeckte Gewinnausschüttungen eingestuft werden.
Hierzu ist folgende Auffassung zu vertreten:
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