Die Verfügungen basieren auf dem Erlass vom 17.09.1997 S 3014 - 19 V A 4.
Grundbesitzwerte i.S.d. § 138 BewG (land- und forstwirtschaftliche Grundbesitzwerte und Grundstückswerte für Grundvermögen einschließlich der Betriebsgrundstücke) sind gesondert, ggf. auch gesondert und einheitlich, festzustellen, wenn sie für die Erbschaft-, Schenkung- oder Grunderwerbsteuer erforderlich sind (Bedarfsbewertung). Eine Feststellung eines Grundbesitzwerts ist somit nur dann durchzuführen, wenn eine entsprechende Anfrage der Erbschaft-/Schenkungsteuerstelle (ESST) oder der Grunderwerbsteuerstelle (GRST) vorliegt.
Der Feststellungszeitpunkt (Besteuerungszeitpunkt) entspricht dem Zeitpunkt des Erwerbs nach Maßgabe des ErbStG bzw. GrEStG und ist von der anfordernden Stelle mitzuteilen.
Die Vorschriften der Abgabenordnung über die Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes sind sinngemäß anzuwenden (§ 138 Abs. 5 S. 3 BewG). Diese sind insbesondere die Regelungen zur
Testen Sie "Beratungsschwerpunkte Unternehmenskauf Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|