In der Kurzinformation Körperschaftsteuer vom 20.06.2008 (34/2008 der OFD Rheinland bzw. 6/2008 der OFD Münster) hatte ich auf die Neuregelung des § 38 Abs. 4ff. KStG durch das
Von der Antragsberechtigung ausgeschlossen sind u. a. Wohnungsunternehmen des privaten Rechts, deren mittelbarer oder unmittelbarer Anteilseigner nicht zu mindestens 50 % juristische Personen des öffentlichen Rechts oder nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbegünstige Körperschaften sind.
Die nicht begünstigten Wohnungsbauunternehmen haben vielfach Einsprüche gegen die Festsetzung des Körperschaftsteuererhöhungsbetrags und die damit gleichzeitig erfolgte Ablehnung des Antrags nach § 34 Abs. 16 KStG eingelegt.
Die strittige Rechtsfrage wird zurzeit in einem Musterverfahren vor dem BFH geklärt (BFH Az
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