Seit Einführung der Abgeltungsteuer gehören Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Kapitalanlagen i. S. d. § 20 Abs. 2 EStG zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Diese unterlagen nach alter Rechtslage in der Regel nur der Besteuerung, wenn Anschaffung und Veräußerung innerhalb eines Jahres erfolgten (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG a. F.). Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften dürfen gemäß § 23 Abs. 3 Sätze 7 und 8 EStG nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften ausgeglichen werden.
Aufgrund des Wechsels der Einkunftsart können Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften, auf die § 23 EStG in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung anzuwenden ist (Altverluste), bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2013 auch mit Gewinnen i. S. d. § 20 Abs. 2 EStG ausgeglichen werden (§ 23 Abs. 3 Sätze 9 und 10, § 52a Abs. 11 Satz 11 EStG).
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