Die Betriebsverpachtung im Ganzen gilt nach R B 158.1 Abs. 1 Satz 3 und 4 ErbStR 2011 als Fortsetzung der betrieblichen Tätigkeit auf andere Art und Weise, wenn die Wirtschaftsgüter dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auf Dauer zu dienen bestimmt sind. Eine Betriebsverpachtung im Ganzen liegt somit vor, wenn der bisherige Eigentümer am Bewertungsstichtag die wesentlichen Wirtschaftsgüter des Betriebs (Grund und Boden, Wirtschaftsgebäude, stehende Betriebsmittel und immaterielle Wirtschaftsgüter, vgl. § 162 Abs. 4 Satz 1 BewG) an Andere zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung überlassen hat. Damit folgt die Betriebsverpachtung im Ganzen im Hinblick auf die Verschonung der §§ 13a, 13b ErbStG dem Grundgedanken, den Betrieb als wirtschaftende Einheit zu erhalten, um gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgenommen zu werden.
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