Wird ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil, für den der Gewinn im Wege der Einnahmeüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ermittelt wurde, nach § 24 UmwStG in eine Personengesellschaft eingebracht, die ihren Gewinn ebenfalls nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, war nach bisheriger Verwaltungsauffassung stets ein Wechsel zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG erforderlich (vgl. Rz. 24.03 des BMF-Schreibens vom 11.11.2011, BStBl 2001 I S. 1314; R 4.5 Abs. 6 EStR 2012). Dabei haben der Einbringende eine Einbringungsbilanz und die übernehmende Mitunternehmerschaft eine Eröffnungsbilanz zu erstellen (H 4.5 (6) Einbringungsgewinn EStH 2014). Nach dem (fiktiven) Übergang zum Bestandsvergleich kann unmittelbar wieder zur Gewinnermittlung durch Einnahmeüberschussrechnung zurückgekehrt werden.
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