Der BFH hat mit Urteil vom 20.08.2013, Az.
Der Auffassung der Finanzverwaltung, eine Saldierung des Gewinns aus dem ersten Optionsgeschäft mit dem Verlust aus dem zweiten Optionsgeschäft aufgrund der Gesamtplanrechtsprechung vorzunehmen, sei nicht zu folgen.
Der streitige Verlust aus der Veräußerung des zweiten Optionsgeschäfts erfülle die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG, da die Inhaberschuldverschreibung innerhalb der Spekulationsfrist des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG veräußert worden sei.
Zudem führen die Kosten des Erwerbs einer Kaufoption (Call) zu Werbungskosten beim Verkauf der durch Ausübung des Calls erworbenen Inhaberschuldverschreibung i. S. v. § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG.
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