Für Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen bis zum 31.12.2014 ist die steuerliche Behandlung in R 19.5 LStR 2008 bis 2013 geregelt. Ab dem 01.01.2015 gelten die neuen gesetzlichen Regelungen zur Besteuerung von Betriebsveranstaltungen in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG in der Fassung des Zollkodex-Anpassungsgesetzes vom 22.12.2014, BGBl 2014 I S.
Zur Rechtslage bis zum 31.12.2014 entschied der BFH mit Urteilen vom 16.05.2013:
1. Zuwendungen eines Arbeitgebers aus Anlass einer Betriebsveranstaltung sind bei Überschreiten einer Freigrenze als Arbeitslohn zu beurteilen.
2. Der Wert der dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber zugewandten Leistungen ist nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bestimmen. Er kann anhand der Kosten geschätzt werden, die dem Arbeitgeber dafür erwachsen sind. In die Schätzungsgrundlage sind jedoch nur solche Kosten des Arbeitgebers einzubeziehen, die geeignet sind, beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auszulösen. Das sind nur solche Leistungen, die die Teilnehmer unmittelbar konsumieren können.
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