Mit Einführung der Einzelveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern ab dem Veranlagungszeitraum 2013 wird die Verwaltungsauffassung vertreten, dass nach dem Wortlaut des § 26a Abs. 2 EStG bei einer beantragten hälftigen Aufteilung lediglich „Aufwendungen” verteilt werden. Pausch- und Freibeträge nehmen daher an der Verteilung nach § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG nicht teil (vgl. auch Tz 2.2.6.2 - Pausch- und Freibeträge im Arbeitspapier der OFD NRW „Einzelveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern gem. § 26a EStG ” vom ).
Das Thüringer Finanzgericht hat in seinem Urteil vom 01.12.2016 (
Die vom Finanzgericht zugelassene Revision wurde vom Finanzamt beim Bundesfinanzhof eingelegt und ist unter dem Aktenzeichen
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