Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die bei dem Stpfl. kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, abgeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr geleistet (vgl. § 11 Abs. 1 S. 2 i. V. m. Abs. 2 S. 2 EStG). Danach gilt für USt-Vorauszahlungen, die gem. BFH-Urteil vom 01.08.2007,BStBl 2008 II 282, als regelmäßig wiederkehrende Ausgaben in diesem Sinne anzusehen sind, Folgendes:
Als kurze Zeit i. S. d. § 11 EStG ist ein Zeitraum bis zu 10 Tagen anzusehen. Innerhalb dieses Zeitraumes müssen die Zahlungen fällig und geleistet worden sein (H 11 „Allgemeines” EStH 2014); beide Voraussetzungen (Fälligkeit und Abfluss) müssen kumulativ vorliegen.
In folgenden Fällen findet § 11 Abs. 2 S. 2 EStG daher keine Anwendung, weil nur die Zahlung innerhalb kurzer Zeit nach Ende des Kalenderjahres erfolgt ist, der Fälligkeitszeitpunkt aber außerhalb des Zeitraums liegt:
Umsatzsteuer Dezember 2012, Fälligkeit 10.02.2013, Zahlung 07.01.2013
Umsatzsteuer III. Quartal 2012, Fälligkeit 10.11.2012, Zahlung 07.01.2013.
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