Nach den Urteilen des EuGH vom 22.01.2009, C-377/07, BStBl 2011 II S. 95, und des BFH vom 22.04.2009, I R 57/06, BStBl 2011 II S. 66, (STEKO-Rechtsprechung) verstößt das Abzugsverbot für Gewinnminderungen auf Beteiligungen nach § 8b Abs. 3 KStG 1999 gegen die in Art. 56 EGV (nun Art. 63 AEUV) garantierte Kapitalverkehrsfreiheit, weil das Abzugsverbot im VZ 2001 auf Auslandbeteiligungen beschränkt war. Wegen der Anwendung dieser Rechtsprechung auf noch offene Fälle Hinweis auf das Schreiben des BMF vom 11.11.2010,BStBl 2011 I S. 40, mittlerweile ersetzt durch das BMF-Schreiben vom 16.04.2012, BStBl 2012 I S. 529.
Im Anschluss an diese Rechtsprechung hat der BFH mit Urteil vom 28.10.2009, I R 27/08, BStBl 2011 II S. 229, entschieden, die Beschränkung des Abzugsverbots für negative Aktiengewinne, die auf Beteiligungen inländischer Investmentvermögen an ausländischen Kapitalgesellschaften beruhen und durch Veräußerung oder Rückgabe von Anteilen an inländischen Investmentfonds im Jahre 2001 realisiert wurden, stehe ebenfalls nicht mit Art. 56 EGV (nun Art. 63 AEUV) in Einklang.