Die Abteilungsleiter (Steuer) des Bundes und der Länder haben zum steuerbilanziellen Ausweis von Genussrechten von der bisherigen Beschlusslage der Körperschaftsteuerreferatsleiter abweichende Beschlüsse gefasst. Zu den Inhalten der Beschlüsse verweise ich auf den Erlass des Ministeriums der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen vom (S 2133 - 000036 - V B 1 /
Meine Verfügung zur Körperschaftsteuerlichen Behandlung von Genussrechten vom (S 2742-2016/0009-St 131, juris), in der ich die bisherige Beschlusslage wiedergegeben habe, ist deshalb insoweit nicht mehr aktuell und wird hiermit aufgehoben. Auch meine Kurzinformation Körperschaftsteuer Nr. 56/2011 zur steuerlichen Behandlung der Umwandlung von Darlehen in Genussrechte vom ist damit überholt.
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