In letzter Zeit gehen in den Finanzämtern vermehrt Anträge auf Fortschreibung der Einheitswerte wegen Beeinträchtigungen durch benachbarte Windkraftanlagen ein.
Vorgetragen werden in der Regel unmittelbare Beeinträchtigungen durch Lärm und/oder (periodischen) Schattenwurf. In Einzelfällen wird auch mit mittelbaren Einwirkungen (z. B. Wertverlust der Grundstücke) argumentiert. Die Bearbeitung dieser Anträge kann nach folgenden Grundsätzen erfolgen:
Bei bebauten Grundstücken kommt im Ertragswertverfahren eine Wertminderung nur in Betracht, soweit die Einwirkungen der Windkraftanlagen bei der Ermittlung der Jahresrohmiete zum 01.01.1964 unberücksichtigt geblieben sind und zu einer ungewöhnlich starken Beeinträchtigung des Grundstücks führen (§ 82 Abs. 1 Nr. 1 BewG). Dabei ist auf objektive Gesichtspunkte abzustellen. Persönliche Empfindungen der betroffenen Eigentümer sind kein Kriterium für einen Abschlag.
Testen Sie "Beratungsschwerpunkte Unternehmenskauf Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|