Mit dem Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags v. 16.7.2015 (s. a. BR-Drucks. 281/15, BGBl. 2015 I, 1202) wurde u. a. die Regelung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende geändert. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird danach rückwirkend zum 1. Januar 2015 um 600 Euro auf 1.908 Euro angehoben (§ 24b Abs. 2 S. 1 EStG n. F.) und nunmehr nach der Kinderzahl gestaffelt. So steigt der Entlastungsbetrag für das zweite und jedes weitere zu berücksichtigende Kind zusätzlich um 240 Euro jährlich (sog. Erhöhungsbetrag, § 24b Abs. 2 S. 2 EStG n. F.). Voraussetzung für die Berücksichtigung ist die Identifizierung des Kindes (grds. durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer i. S. v. § 139b AO).
Die durch die Anhebung auf 1.908 Euro eintretende steuerliche Entlastung in der Steuerklasse II wird für 2015 - auf der Grundlage eines noch vom BMF zu erstellenden, geänderten Programmablaufplans - und zwar in voller Höhe erst bei der Lohnabrechnung für Dezember 2015 umgesetzt (sog. Nachholung gem. § 52 Abs. 37b EStG n. F.). Ein gesondertes Tätigwerden des Finanzamtes ist insoweit also nicht erforderlich.
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