Zurzeit sind vermehrt Fälle der Inanspruchnahme der erweiterten Grundstückskürzung (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG) streitig, in denen neben der ausschließlichen Nutzung und Verwaltung von Grundbesitz Erträge aus der Überlassung eines betrieblichen Kfz zur privaten Nutzung erfasst bzw. entsprechende Ergebniskorrekturen vorgenommen wurden.
§ 9 Nr. 1 GewStG dient der Vermeidung der Doppelbelastung von Grundbesitz innerhalb der Realsteuern durch Gewerbesteuer und Grundsteuer. Dabei bezweckt § 9 Nr. 1 Satz 2 - 5 GewStG nach ständiger Rechtsprechung, die Gewerbesteuerbelastung der kraft ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtigen Gesellschaften derjenigen von Einzelunternehmen und Personengesellschaft anzugleichen, die sich nur mit der Verwaltung von Grundvermögen befassen und damit nicht gewerbesteuerpflichtig sind.