Nach § 13a Abs. 1 S. 4 ErbStG in der Fassung des Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetzes vom 26. Juni 2013 sind bei Holdinggesellschaften zur Ermittlung der Anzahl der Arbeitnehmer auch die Beschäftigten nachgeordneter Beteiligungsgesellschaften im Sinne von § 13a Abs. 4 S. 5 ErbStG entsprechend der Beteiligungsquote mit einzubeziehen. Die Vorschrift ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 6. Juni 2013 entsteht. Für Erwerbe, für die die Steuer vor dem 7. Juni 2013 entstanden ist, gilt dies entsprechend gemäß R E 13a.4 Abs. 2 S. 9 und Abs. 6 S. 1 ErbStR 2011 (vgl. Ländererlass vom 10. Oktober 2013, BStBl 2013 I 1272). Die Gesetzesänderung durch das Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz dient nach Auffassung der Finanzverwaltung insoweit lediglich der Klarstellung.
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