Bedingt durch die aktuelle Corona-Situation beantragen viele Arbeitgeber bei der Bundesagentur für Arbeit Kurzarbeitergeld für ihre Arbeitnehmer.
Das Kurzarbeitergeld beträgt nach § 105 Nr. 2 SGB III grundsätzliche 60% der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum.
Sofern der Arbeitnehmer beim Arbeitslosengeld die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllt, wird eine Kurzarbeitergeld von 67% der Nettoentgeltdifferenz gezahlt (§ 105 Nr. 1 SGB III).
Der erhöhte Leistungsbetrag wird gem. § 149 SGB III gewährt für
Arbeitnehmer, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 EStG haben oder
Arbeitnehmer, deren Ehegatte / Lebenspartner mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 EStG hat, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben.
Für die Entscheidung, ob dem Arbeitnehmer der erhöhte Leistungssatz gewährt werden kann, werden die ELStAM des Arbeitnehmers zugrunde gelegt. Ist bei dem Arbeitnehmer ein Kinderfreibetrag mit dem Zähler von mindestens 0,5 vermerkt, wird automatisch der erhöhte Leistungssatz angewendet.
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