Mit Verfügung vom 18.12.2014, S 2133b - 2014/0009 - St 145(DB 2015, S.
Bisher wurden in der Praxis vielfach - auch ohne gesetzliche Verpflichtung - sowohl ein sog. Kontennachweis als auch ein Anlagespiegel, Anlageverzeichnis sowie weitere für die Beurteilung des Steuerfalls relevante Unterlagen, wie bspw. eine Kapitalkontenentwicklung oder Angaben zum Investitionsabzugsbetrag, den einzureichenden Steuererklärungen beigefügt. Aufgrund der damit zusätzlich vorliegenden Informationen konnten in der Vergangenheit in vielen Fällen Nachfragen der Finanzämter bei den Steuerpflichtigen bzw. ihren steuerlichen Beratern vermieden werden. An dieser Praxis sollte sich durch die Umstellung auf das elektronische Verfahren aus Sicht der Finanzverwaltung nichts ändern.
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