Lebten Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten oder Lebenspartners beendet, wird der Zugewinn nach § 1371 Absatz 2 BGB ausgeglichen, weil der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner weder Erbe nach noch Vermächtnisnehmer wird, gehört sein Zugewinnausgleichsanspruch nach § 5 Absatz 2 ErbStG nicht zum Erwerb im Sinne des § 3 ErbStG.
Der Zugewinnausgleichsanspruch stellt in diesem Fall bei dem Erben eine Nachlassverbindlichkeit (Erblasserschuld) nach § 10 Absatz 5 Nummer 1 ErbStG dar (vgl. BFH-Urteil vom 01.07.2008,
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