Die Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben die Frage erörtert, ob der Verkauf von Speisen in so genannten Multiplexkinos (z.B. Popcorn, Nachos etc.) als Lieferung von Speisen, die grundsätzlich dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, oder als dem allgemeinen Steuersatz unterliegende Abgabe von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle anzusehen ist.
Entsprechend dem Ergebnis der Erörterung ist aufgrund des den Multiplexkinos zugrundeliegenden Gesamtkonzeptes davon auszugehen, dass allein schon in der Bestuhlung der Vorführsäle „besondere Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle” i. S. d. § 3 Abs. 9 S. 5 UStG zu sehen sind.
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