Das Bundesministerium der Finanzen hat in einem Schreiben an den Zentralverband des Deutschen Baugewerbes zur Frage der Berichtigung von Rechnungen unter bestimmten Voraussetzungen Stellung genommen (BMF-Schreiben vom 08.12.2004, Az.:
Das BMF hat dem Zentralverband im Einzelnen Folgendes mitgeteilt:
„Gemäß § 14 Abs. 6 Nr. 5 UStG i.V.m. § 31 Abs. 5 UStDV kann eine Rechnung berichtigt werden, wenn sie entweder nicht alle nach § 14 Abs. 4 oder § 14a UStG erforderlichen Angaben enthält oder wenn Angaben in der Rechnung unzutreffend sind. Von der Berichtigung der Rechnung zu unterscheiden ist die Berichtigung der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG. In diesen Fällen ist nur in den in § 17 Abs. 4 UStG aufgeführten Fällen ein Belegaustausch vorgeschrieben (Abschnitt 223 Abs. 3 Satz 4 UStR).
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