Ergänzend zu dem BMF-Schreiben vom 17.12.2004 - IV A 4 - S 0130 - 113/04 (BStBl 2004 I S. 1178, AIS: AO/Steuergeheimnis) wird Folgendes mitgeteilt:
Das Gewerbeuntersagungsverfahren dient primär dem Schutz des Geschäftsverkehrs und nur mittelbar der Besteuerung. Die Finanzämter regen es gemäß dem o. g. BMF-Schreiben bei Vorliegen der Voraussetzungen an. Sie prüfen dabei in eigener Verantwortung, ob ein zwingendes öffentliches Interesse i. S. d. § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO die Durchbrechung des Steuergeheimnisses rechtfertigt.
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