Mit BMF-Schreiben vom 13.04.2004, BStBl 2004 I S. 468, wurde festgelegt, dass abweichend von Abschn. 155 Abs. 2 S. 2 und 158 Abs. 3 und 4 UStR 2000 zu den Kosten i.S.d. § 10 Abs. 4 Nr. 2 und 3 UStG die Aufwendungen für den laufenden Betrieb oder Unterhalt sowie die Anschaffungs- und Herstellungskosten gehören. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten eines Gegenstandes sind dabei abweichend von den ertragsteuerlichen Grundsätzen gleichmäßig auf den nach § 15a UStG für diesen Gegenstand jeweils maßgeblichen Berichtigungszeitraum zu verteilen.
Diese Grundsätze wurden mit dem EURLUmsG mit Wirkung vom 01.07.2004 in das Umsatzsteuergesetz übernommen (vgl. OFD Nürnberg vom 05.01.2005, S 7000 - 15/St 43). Abschn. 155 Abs. 2 S. 2 bis 4 UStR 2005 wurde entsprechend angepasst.
Das Niedersächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 28.10.2004, Az.:
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