1. Allgemeines
1.1 Jagdbezirk
Das Jagdrecht ist mit dem Eigentum am Grund und Boden untrennbar verbunden (§
Jagdbezirke (in Bayern: Jagdreviere) sind Eigenjagdbezirke (= -reviere), wenn sie zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von 81,755 ha umfassen, die im Eigentum ein und derselben Person oder einer Personengemeinschaft stehen (§
gemeinschaftliehe Jagdbezirke (in Bayern: Gemeinschaftsjagdreviere), die aus allen Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einer Eigenjagd gehören, bestehen, wenn sie zusammen mindestens 150 ha (in Bayern: mindestens 250 ha, im Hochgebirge mit seinen Vorbergen 500 ha) umfassen (§
1.2 Jagdausübungsrecht
Testen Sie "Beratungsschwerpunkte Unternehmenskauf Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|