Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung von § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 und 3, § 43b, § 44 Abs. 7 und § 45a Abs. 1 Satz 1 EStG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (Richtlinien-Umsetzungsgesetz - EURLUmsG -) Folgendes:
… vgl. § 11 K 1.1 ZAAAB-55593
… vgl. § 11 K 1.1 ZAAAB-55593
… vgl. § 23 K 11.1 PAAAB-55592
§ 43b EStG ist erstmals auf Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG anzuwenden, die ab dem 16. Dezember 2004 zufließen. Da neben den Regelungen in § 52 Abs. 55a bis 55d EStG keine besondere Anwendungsregelung im EURLUmsG enthalten ist, bestimmt sich der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung insoweit nach dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des EURLUmsG (Artikel 22 Abs. 1 des EURLUmsG, Tag nach der Verkündung). Auf das BMF-Schreiben vom 5. April 2005 -
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