Der BFH hat mit Urteil vom 4. Mai 2004,
Die Veröffentlichung dieses noch zu § 82g EStDV ergangenen BFH-Urteils wurde von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder nicht beanstandet, da es die Rechtslage vor Veröffentlichung der länderspezifischen Bescheinigungsrichtlinien betraf.
In den zu § 7h EStG - gesetzliche Nachfolgeregelung von § 82g EStDV - ergangenen bundeseinheitlichen Bescheinigungsrichtlinien wird unter Hinweis auf R 83a EStR zum „Bescheinigungsverfahren” genau festgelegt, welche Kriterien die zuständige Gemeinde zu prüfen und zu bescheinigen hat, vor allem auch, in welcher Höhe Aufwendungen für Modernisierungs-, Instandsetzungs- und andere Maßnahmen i.S.d. § 7h EStG durchgeführt worden sind.
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