Mit o. g. Urteil hat der BFH entgegen der Nr. 1. des BMF-Schreibens vom 10.12.1996 (BStBl 1996 I S. 1440; bisherige Karte 2.1 zu § 21 Abs. 1 EStG) entschieden, dass Erbbauzinsen auch dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sofort abziehbar sind, wenn sie in einem Einmalbetrag vorausgezahlt werden.
In diesem Zusammenhang wurde § 11 EStG im Rahmen des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes (EURLUmsG; BStBl 2004 I S. 1158 ff.) geändert. Danach sind gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG -neu- im Voraus geleistete Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren auf den Zeitraum der Nutzungsdauer gleichmäßig zu verteilen.
Den Leistungsempfängern wird in § 11 Abs. 1 EStG -neu eine Wahlmöglichkeit eingeräumt, wonach sie die Einnahmen sofort bei Zufluss versteuern oder gleichmäßig auf die Laufzeit verteilen können.
Die Änderungen in § 11 EStG sind im Hinblick auf Erbbauzinsen und andere Entgelte für die Nutzung eines Grundstücks erstmals für Vorauszahlungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2003 geleistet wurden (§ 52 Abs. 30 EStG -neu-).
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