Nach § 58 Nr. 2 AO darf eine steuerbegünstigte Körperschaft einen Teil ihrer Mittel - höchsten die Hälfte - einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwenden.
Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Höchstgrenze ist grundsätzlich das Nettokapital der Körperschaft. Eine Körperschaft darf somit höchstens 50 v.H. ihres Nettokapitals in jedem Veranlagungszeitraum an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke weitergeben.
Gesellschaft- und stiftungsrechtliche Bindungen (z.B. Rücklagen nach § 58 Nr. 6 AO) bleiben jedoch unberührt.
Bei der Weitergabe muss sichergestellt sein, dass Spenden, die beim Geber mit dem erhöhten Abzugssatz von 10 v.H. des Gesamtbetrags der Einkünfte steuerlich abziehbar sind, bei der Empfängerkörperschaft für den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen Zweck verwendet werden.
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