Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zum Zuflusszeitpunkt des geldwerten Vorteils, der aus der Ausübung eines dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eingeräumten Aktienoptionsrechts entsteht, unter Berücksichtigung der Grundsätze des BFH-Urteils vom 20. Juni 2001 (BStBl 2001 II S. 689) Folgendes:
Als Zuflusszeitpunkt des geldwerten Vorteils aus der Ausübung eines Aktienoptionsrechts ist der Tag der Ausbuchung der Aktien aus dem Depot des Überlassenden oder dessen Erfüllungsgehilfen maßgebend. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kurse zwischen der Optionsausübung und der Ausbuchung der Aktien aus dem Depot des Überlassenden oder dessen Erfüllungsgehilfen gestiegen oder gefallen sind.
Dieses Schreiben ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Bei einer Optionsausübung bis zum 31. Dezember 2001 ist es jedoch nicht zu beanstanden, wenn als Zuflusszeitpunkt der Tag der Optionsausübung zu Grunde gelegt wird.
Die Lohnsteuerreferatsleiter des Bundes und der Länder haben in der Sitzung 1/2005, unter Top 3 die sog. erörtert. Dabei wurde zum Zuflusszeitpunkt folgender Beschluss gefasst:
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