Die Inanspruchnahme der Kinderzulage setzt u. a. voraus, dass das Kind im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Objekts oder zu einem späteren Zeitpunkt im Förderzeitraum zum inländischen Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört oder gehört hat. Zu den Voraussetzungen der Kinderzulage vgl. Tz. 61 ff des BMF-Schreibens vom 21.12.2004 (BStBl 2005 I S. 305).
Von einer Haushaltszugehörigkeit ist auch auszugehen, wenn das Kind zwar auswärtig am Ausbildungsort untergebracht ist, aber dort keinen eigenen unabhängigen Haushalt führt und regelmäßig an Wochenenden und in den Ferien in die elterliche Wohnung zurückkehrt, in der ihm weiterhin ein Zimmer zur Verfügung steht (Tz 63 des BMF-Schreibens vom 21.12.2004, a. a. O.)
Im Urteil vom 22.09.2004, Az.:
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