Im Gegensatz zur Vermeidung oder Behebung gesundheitlicher Schäden in Folge Formaldehyd- und Holzschutzmittelausgasung bzw. Asbestfasern vertreten die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder bezüglich der Schimmelpilze die Auffassung, dass eine Berücksichtigung der Aufwendungen gem. § 33 EStGnicht in Betracht kommt, da die Entstehung und somit die Beseitigung von Schimmelpilzen auf ein Verschulden des Eigentümers oder Mieters (falsche oder mangelnde Belüftung) oder auf ein Verschulden des Bauträgers (Baumangel) zurückzuführen ist und somit keine Zwangsläufigkeit i.S.d. § 33 EStG vorliegt.
Geltend gemachte Aufwendung können somit nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.
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