Satz 2 der Tz. 36 des oben benannten Schreibens lautet wie folgt:
„Das einer nachgeordneten Kapitalgesellschaft im Sinne des § 8a Abs. 4 Satz 2 KStG überlassene Fremdkapital mindert ebenfalls das zulässige Fremdkapital des wesentlich beteiligten Anteilseigners.”
Diese Aussage führte in der Vergangenheit bereits mehrfach zu Nachfragen hinsichtlich ihrer Auslegung. Mit dem wesentlich beteiligten Anteilseigner ist nicht der wesentlich beteiligte Anteilseigner der Holdinggesellschaft, sondern der wesentlich beteiligte Anteilseigner der nachgeordneten Kapitalgesellschaft gemeint.
Satz 2 der Tz. 36 wird wie folgt ausgelegt:
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