R 101a. VStR 1995

Fassung vom: 17.01.1995
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 17.01.1995

R 101a. VStR 1995 Berechnung der Vermögensteuer

R 101a. Berechnung der Vermögensteuer

VStR 1995 ( Vermögensteuer-Richtlinien 1995 )

(1) Land-/forstwirtschaftliches Vermögen, Betriebsvermögen Das land- und forstwirtschaftliche Vermögen, das Betriebsvermögen und die Beteiligungswerte im Sinne des § 110 Abs. 1 Nr. 3 BewG (vgl. Abschnitt 62a) unterliegen mit den im steuerpflichtigen Vermögen enthaltenen Wertansätzen einem Steuersatz von 0,5 v.H., während das übrige Vermögen einem Steuersatz von 1 v.H.unterliegt. (2) Steuersätze Die festzusetzende Vermögensteuer beträgt 1. 10,5 v.H. des begünstigten Vermögens. 2 Negatives Betriebsvermögen ist mit anderem, dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Vermögen zu saldieren. 3 Das begünstigte Vermögen ist auf volle tausend DM aufzurunden und höchstens in Höhe des steuerpflichtigen Vermögens anzusetzen; 2. 1 v.H. des steuerpflichtigen Vermögens, soweit es nicht dem Steuersatz von 0,5 v.H. unterliegt. Beispiel A:
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen 19.400DM Grundvermögen (einschließlich Zuschlag) 71.120DM Sonstiges Vermögen nach Abzug des Freibetrags 1 gem. § 110 Abs. 2 BewG (ohne Beteiligungswerte) 150.000DM ---------------- Rohvermögen 240.520DM 1Schulden ./. 2 50.000DM --------------- Gesamtvermögen 190.520DM abgerundet 190.000DM abzüglich Freibetrag nach § 6 Abs. 1 VStG 120.000DM --------------- steuerpflichtiges Vermögen 70.000DM =============== Berechnung der VSt