R 102. VStR 1995

Fassung vom: 17.01.1995
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 17.01.1995

R 102. VStR 1995 Anrechnung ausländischer Vermögensteuer

R 102. Anrechnung ausländischer Vermögensteuer

VStR 1995 ( Vermögensteuer-Richtlinien 1995 )

(1) Der deutschen Vermögensteuer entsprechende ausländische Steuer 1 Die für Auslandsvermögen erhobene ausländische Steuer kann nur dann auf die deutsche Vermögensteuer angerechnet werden, wenn sie der inländischen Vermögensteuer entspricht. 2 Es gehören deshalb nicht dazu ausländische Steuern, die nur einzelne Vermögensgegenstände oder Vermögensgruppen belasten, z.B. Grundsteuer, Kraftfahrzeugsteuer, Schedulensteuer u.a. mehr. 3 Ebenso gehören nicht hierher einmalige Vermögensabgaben, Vermögenszuwachssteuern, die Erbschaftsteuer und die Grunderwerbsteuer. 4 Ist das Auslandsvermögen in verschiedenen Staaten belegen, ist die anrechenbare ausländische Steuer für jeden einzelnen Staat gesondert zu ermitteln. (2) Voraussetzungen zur Anrechnung ausländischer Vermögensteuer