(1) Der deutschen Vermögensteuer entsprechende ausländische Steuer 1 Die für Auslandsvermögen erhobene ausländische Steuer kann nur dann auf die deutsche Vermögensteuer angerechnet werden, wenn sie der inländischen Vermögensteuer entspricht. 2 Es gehören deshalb nicht dazu ausländische Steuern, die nur einzelne Vermögensgegenstände oder Vermögensgruppen belasten, z.B. Grundsteuer, Kraftfahrzeugsteuer, Schedulensteuer u.a. mehr. 3 Ebenso gehören nicht hierher einmalige Vermögensabgaben, Vermögenszuwachssteuern, die Erbschaftsteuer und die Grunderwerbsteuer. 4 Ist das Auslandsvermögen in verschiedenen Staaten belegen, ist die anrechenbare ausländische Steuer für jeden einzelnen Staat gesondert zu ermitteln. (2) Voraussetzungen zur Anrechnung ausländischer Vermögensteuer
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