R 106. VStR 1995

Fassung vom: 17.01.1995
Stand: 01.07.2024
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R 106. VStR 1995 Zusammenveranlagung mit Kindern über 18 Jahren

R 106. Zusammenveranlagung mit Kindern über 18 Jahren

VStR 1995 ( Vermögensteuer-Richtlinien 1995 )

(1) Voraussetzungen zur Zusammenveranlagung Kinder (§ 6 Abs. 2 Satz 2 VStG), die das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben, werden auf gemeinsamen Antrag der Beteiligten mit ihren verheirateten und nicht dauernd getrennt lebenden Eltern zusammen veranlagt, wenn die folgenden Voraussetzungen sämtlich erfüllt sind: 1. Alle Antragsteller sind unbeschränkt steuerpflichtig. 2. Das Kind ist unverheiratet oder lebt von seinem Ehegatten dauernd getrennt. 3. Das Kind gehört zum Haushalt der Eltern (vgl. Abschnitt 105). 4. a) 1Das Kind befindet sich noch in der Berufsausbildung oder leistet den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst, durch den die Berufsausbildung unterbrochen wird (vgl. Absätze 3 und 4), ein freiwilliges soziales Jahr (vgl. Absatz 5) oder ein freiwilliges ökologisches Jahr (vgl. Absatz 5a). 2 Für die Auslegung des Begriffs "Berufsausbildung" gilt R 180 EStR; oder b) 1Das Kind kann mangels Ausbildungsplatzes die Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen. 2 Die Bestimmungen in R 180a EStR gelten entsprechend. (2) Zusammenveranlagung des Kindes mit einem Elternteil