(1) Gründe für Neuveranlagung 1 Die Änderung der Verhältnisse für die Zusammenveranlagung nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 VStG und die Wertabweichung nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 VStG sind selbständige Gründe für eine Neuveranlagung. 2 Bei einer Änderung der Verhältnisse für die Zusammenveranlagung wird stets das Gesamtvermögen des jeweiligen Stichtags zugrunde gelegt. 3 In einem solchen Fall kommt es nicht darauf an, ob die Wertgrenzen des § 16 Abs. 1 Nr. 2 VStG erreicht werden. (2) Neuveranlagung infolge einer Vermögensumschichtung Eine Neuveranlagung nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 VStG kann auch Folge einer Vermögensumschichtung sein, z.B. durch Verkauf von Beteiligungswerten (§ 110 Abs. 1 Nr. 3 BewG) und Anlage des Verkaufserlöses im anderen sonstigen Vermögen oder Grundvermögen. (3) Erstmalige Neuveranlagung 1 Die Neuveranlagung hat in der Regel zur Voraussetzung, daß eine Veranlagung auf einen früheren Zeitpunkt bereits vorliegt. 2 War eine Vermögensteuer nicht festzusetzen, weil das Gesamtvermögen die Summe der Freibeträge nicht überschritten hatte, kommt vorbehaltlich des Absatzes 1 eine Neuveranlagung erstmalig auf den Zeitpunkt in Betracht, an dem eine Vermögensteuer von mindestens 1.000DM festzusetzen ist. 3 Dasselbe gilt, wenn von einer Festsetzung der Vermögensteuer im Hinblick auf § 20 Abs. 2 VStG abgesehen wurde.
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