R 15b UStR 2005

Fassung vom: 16.12.2004
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004 vom 2004-12-16

R 15b UStR 2005 Innergemeinschaftliches Verbringen

R 15b Innergemeinschaftliches Verbringen

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

Allgemeines (1) 1 Das innergemeinschaftliche Verbringen eines Gegenstandes gilt unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1a UStG als Lieferung und unter den entsprechenden Voraussetzungen des § 1a Abs. 2 UStG als innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt. 2 Ein innergemeinschaftliches Verbringen liegt vor, wenn ein Unternehmer - einen Gegenstand seines Unternehmens aus dem Gebiet eines EG-Mitgliedstaates (Ausgangsmitgliedstaat) zu seiner Verfügung in das Gebiet eines anderen EG-Mitgliedstaates (Bestimmungsmitgliedstaat) befördert oder versendet und - den Gegenstand im Bestimmungsmitgliedstaat nicht nur vorübergehend verwendet. 3Der Unternehmer gilt im Ausgangsmitgliedstaat als Lieferer, im Bestimmungsmitgliedstaat als Erwerber. (2)

Eine Verwendungsfrist von 18 Monaten gilt für zum eigenen Gebrauch verwendete Beförderungsmittel der See- und Binnenschifffahrt (Artikel Buchstabe e ZK-DVO). Eine Verwendungsfrist von zwölf Monaten gilt für Schienenbeförderungsmittel (Artikel Buchstabe a ZK-DVO). Eine Verwendungsfrist von sechs Monaten gilt u. a. für Eine Verwendungsfrist von zwei Monaten gilt u. a. für Waren zur Ansicht, die nicht als Muster eingeführt werden können und für die von Seiten des Versenders eine Verkaufsabsicht und beim Empfänger eine mögliche Kaufabsicht nach Ansicht besteht (Artikel Absatz ZK-DVO).