Fassung vom: 21.12.1998
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 21.12.1998

R 171 ErbStR 1999 Ansatz der üblichen Miete

R 171 Ansatz der üblichen Miete

ErbStR 1999 ( Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999 )

(1) Die übliche Miete ist nach § 146 Abs. 3 Satz 1 BewG in den Fällen anzusetzen, in denen Grundstücke oder Grundstücksteile - innerhalb des dreijährigen Mietermittlungszeitraums zeitweise nicht genutzt waren, - von dem Eigentümer oder dessen Familie selbst genutzt wurden, - an andere unentgeltlich zur Nutzung überlassen wurden, - an Angehörige oder an Arbeitnehmer des Eigentümers vermietet waren. (2)