(1) Die übliche Miete ist nach § 146 Abs. 3 Satz 1 BewG in den Fällen anzusetzen, in denen Grundstücke oder Grundstücksteile - innerhalb des dreijährigen Mietermittlungszeitraums zeitweise nicht genutzt waren, - von dem Eigentümer oder dessen Familie selbst genutzt wurden, - an andere unentgeltlich zur Nutzung überlassen wurden, - an Angehörige oder an Arbeitnehmer des Eigentümers vermietet waren. (2)
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