(1) 1 Die übliche Miete kann aus Vergleichsmieten oder Mietspiegeln abgeleitet oder durch ein Mietgutachten ermittelt werden. 2 Bei Garagen ist als übliche Miete regelmäßig ein Festwert pro Stellplatz anzusetzen. (2) Die Ableitung der üblichen Miete aus Vergleichsmieten kommt insbesondere in Betracht, wenn 1. 1 sich die eigengenutzten und vermieteten Räumlichkeiten in einem Objekt befinden. 2 Die übliche Miete kann bei vergleichbarer Ausstattung aus den vereinbarten Jahresmieten abgeleitet werden. 3 Dies ist auch bei einem Zweifamilienhaus möglich, in dem eine Wohnung vermietet und eine Wohnung eigengenutzt ist, wenn beide Wohnungen in ihrer Ausstattung vergleichbar sind und die Miete für die vermietete Wohnung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zustande gekommen ist. 4 Entsprechendes gilt, wenn dieselbe Wohnung während des Mietermittlungszeitraums zeitweise vermietet und zeitweise eigengenutzt war. 2. 1 der Steuerpflichtige Eigentümer mehrerer Objekte ist, die in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem eigengenutzten Objekt belegen sind. 2 Auch hier kann die übliche Miete aus den Vergleichsmieten der vermieteten Objekte abgeleitet werden. 3 Dazu muß der Steuerpflichtige die Vergleichsobjekte dem Finanzamt benennen. 3. 1 dem Finanzamt Vergleichsmieten vorliegen, z.B. aus ertragsteuerlichen Unterlagen. 2 §
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