Fassung vom: 21.12.1998
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 21.12.1998

R 175 ErbStR 1999 Zuschlag bei Grundstücken mit nicht mehr als zwei Wohnungen

R 175 Zuschlag bei Grundstücken mit nicht mehr als zwei Wohnungen

ErbStR 1999 ( Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999 )

(1) 1 Der nach Abzug der Alterswertminderung verbleibende Ausgangswert ist bei Grundstücken, deren Gebäude nicht mehr als zwei Wohnungen enthält, um 20 v.H. zu erhöhen, wenn das Grundstück ausschließlich Wohnzwecken dient. 2 Unter die Zuschlagsregelung fallen insbesondere Einfamilienhäuser sowie Wohngrundstücke mit zwei Wohnungen. 3 Bei Eigentumswohnungen kommt nur dann ein Zuschlag in Betracht, wenn die Eigentumswohnung baulich wie ein Einfamilienhaus gestaltet ist oder in einer Wohnanlage gelegen ist, die nur aus zwei Eigentumswohnungen besteht. 4 Ansonsten ist bei Eigentumswohnungen kein Zuschlag zu berücksichtigen. (2)