(1) 1 Der nach Abzug der Alterswertminderung verbleibende Ausgangswert ist bei Grundstücken, deren Gebäude nicht mehr als zwei Wohnungen enthält, um 20 v.H. zu erhöhen, wenn das Grundstück ausschließlich Wohnzwecken dient. 2 Unter die Zuschlagsregelung fallen insbesondere Einfamilienhäuser sowie Wohngrundstücke mit zwei Wohnungen. 3 Bei Eigentumswohnungen kommt nur dann ein Zuschlag in Betracht, wenn die Eigentumswohnung baulich wie ein Einfamilienhaus gestaltet ist oder in einer Wohnanlage gelegen ist, die nur aus zwei Eigentumswohnungen besteht. 4 Ansonsten ist bei Eigentumswohnungen kein Zuschlag zu berücksichtigen. (2)
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