Fassung vom: 21.12.1998
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 21.12.1998

R 176 ErbStR 1999 Mindestwert

R 176 Mindestwert

ErbStR 1999 ( Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999 )

(1) 1 Der nach R 166 bis 175 ermittelte Grundstückswert darf nicht geringer sein als der Wert, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes Grundstück anzusetzen wäre (Mindestwert; § 146 Abs. 6 in Verbindung mit § 145 Abs. 3 BewG). 2 Der Mindestwert errechnet sich regelmäßig aus der Grundstücksfläche und dem auf 80 v.H.ermäßigten Bodenrichtwert. (2)

Der Steuerpflichtige hat die Möglichkeit, für das Grundstück in unbebautem Zustand einen unter dem Wert nach § Abs. Satz 1 liegenden Verkehrswert nachzuweisen. Wegen Einzelheiten zur Wertermittlung > R 160 bis 163.