Fassung vom: 21.12.1998
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 21.12.1998

R 178 ErbStR 1999 Sonderfälle bebauter Grundstücke

R 178 Sonderfälle bebauter Grundstücke

ErbStR 1999 ( Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999 )

(1) 1 Ist ein bebautes Grundstück nicht vermietet oder an Angehörige oder Arbeitnehmer des Eigentümers vermietet und läßt sich für dieses Grundstück die übliche Miete nicht ermitteln, ist der Grundstückswert nach § 147 Abs. 2 BewG zu berechnen. 2 Dies gilt insbesondere für Grundstücke mit Gebäuden, die zur Durchführung bestimmter Fertigungsverfahren, zu Spezialnutzungen oder zur Aufnahme bestimmter technischer Einrichtungen errichtet worden sind und nicht oder nur mit erheblichem Aufwand für andere Zwecke nutzbar gemacht werden können (§ 147 Abs. 1 Satz 2 BewG). 3 Hiervon betroffen sind unter der Voraussetzung des Satzes 1 Grundstücke mit folgenden Gebäuden (Gewerbegrundstücke und sonstige Grundstücke): - Badehäuser, - Bootshäuser, - Gewächshäuser, - Hallenbäder, - Kliniken, - Kühlhäuser, - Laboratorien, - Lichtspielhäuser, Lichtspielzentren, - Molkereigebäude, - Parkhäuser, insbesondere Hoch- und Tiefgaragen sowie Parkpaletten, - Pförtnergebäude, - Produktionsgebäude, - Saalbauten, - Sanatorien, Dazu rechnen auch folgende Gewerbegrundstücke und sonstige Grundstücke, soweit sich für sie keine übliche Miete auf dem regionalen Grundstücksmarkt ermitteln läßt: