BewG zu bewerten sind " />
(1) 1 Der Grundstückswert ist in den Sonderfällen des § 147 BewG unter getrenntem Ansatz des Werts des Grund und Bodens und der Gebäude zu ermitteln. 2 Mit diesem Wertansatz sind auch die auf dem Grundstück befindlichen Außenanlagen sowie das Zubehör abgegolten. (2) 1 Der Wert des Grund und Bodens errechnet sich regelmäßig aus der Grundstücksfläche und dem auf 70 v.H. ermäßigten Bodenrichtwert (§ 147 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 145 Abs. 3 Satz 1 BewG). 2 Weicht das zu bewertende Grundstück in seinen Merkmalen von den Vorgaben für das Bodenrichtwertgrundstück ab, ist dem durch Wertkorrekturen Rechnung zu tragen (> R 161 und 176). 3 Der Steuerpflichtige hat die Möglichkeit, einen niedrigeren Verkehrswert für den Grund und Boden nachzuweisen (§ 147 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 145 Abs. 3 Satz 3 BewG). 4Wegen Einzelheiten zur Wertermittlung > R 163. (3)
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