Fassung vom: 21.12.1998
Stand: 01.07.2024
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-, - vom 21.12.1998

R 180 ErbStR 1999 Ermittlung des Werts von bebauten Grundstücken, die zum Teil nach dem Ertragswertverfahren zu bewerten sind

R 180 Ermittlung des Werts von bebauten Grundstücken, die zum Teil nach dem Ertragswertverfahren zu bewerten sind

ErbStR 1999 ( Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999 )

(1) Befinden sich auf einem Grundstück sowohl Gebäude oder Gebäudeteile, die nach dem Ertragswertverfahren (§ 146 BewG) zu bewerten sind, als auch solche, die nach § 147 BewG mit dem ertragsteuerlichen Wert anzusetzen sind, richtet sich die Wertermittlung nach den folgenden Absätzen. (2) 1 Der Wert des Grund und Bodens errechnet sich regelmäßig aus der Grundstücksfläche und dem auf 70 v.H. ermäßigten Bodenrichtwert. 2 Wegen Einzelheiten zur Wertermittlung > R 179 Abs. 2. (3)