(1) Befinden sich auf einem Grundstück sowohl Gebäude oder Gebäudeteile, die nach dem Ertragswertverfahren (§ 146 BewG) zu bewerten sind, als auch solche, die nach § 147 BewG mit dem ertragsteuerlichen Wert anzusetzen sind, richtet sich die Wertermittlung nach den folgenden Absätzen. (2) 1 Der Wert des Grund und Bodens errechnet sich regelmäßig aus der Grundstücksfläche und dem auf 70 v.H. ermäßigten Bodenrichtwert. 2 Wegen Einzelheiten zur Wertermittlung > R 179 Abs. 2. (3)
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