(1) 1Bei der Ermittlung des Werts des Erbbaurechts ist von einem Gesamtwert auszugehen, der für den Grund und Boden und ggf. für die Gebäude zu ermitteln wäre, wenn die Belastung mit dem Erbbaurecht nicht bestünde. 2 Ist das belastete Grundstück im Besteuerungszeitpunkt noch nicht bebaut, ist der Gesamtwert nach §
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