(1) Das Gebäude auf fremdem Grund und Boden und der dazu gehörende Grund und Boden bilden jeweils eine selbständige wirtschaftliche Einheit. (2) 1 Ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden liegt vor, wenn ein anderer als der Eigentümer des Grund und Bodens darauf ein Gebäude errichtet hat und ihm das Gebäude auch steuerlich zuzurechnen ist. 2 Dies gilt auch bei Ehegatten, wenn ein Ehegatte auf dem Grund und Boden des anderen Ehegatten ein Gebäude errichtet hat; § 26 BewG ist nicht anwendbar. 3 Werden auf einem Grundstück nur Betriebsvorrichtungen (§
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