Fassung vom: 21.12.1998
Stand: 01.07.2024
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-, - vom 21.12.1998

R 185 ErbStR 1999 Grundstücke mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden

R 185 Grundstücke mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden

ErbStR 1999 ( Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999 )

(1) Das Gebäude auf fremdem Grund und Boden und der dazu gehörende Grund und Boden bilden jeweils eine selbständige wirtschaftliche Einheit. (2) 1 Ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden liegt vor, wenn ein anderer als der Eigentümer des Grund und Bodens darauf ein Gebäude errichtet hat und ihm das Gebäude auch steuerlich zuzurechnen ist. 2 Dies gilt auch bei Ehegatten, wenn ein Ehegatte auf dem Grund und Boden des anderen Ehegatten ein Gebäude errichtet hat; § 26 BewG ist nicht anwendbar. 3 Werden auf einem Grundstück nur Betriebsvorrichtungen (§ 68 Abs. 2 Nr. 2 BewG) oder Außenanlagen errichtet, liegt kein Gebäude auf fremdem Grund und Boden vor. (3) 1 Für die Annahme eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden ist es unerheblich, ob das Gebäude wesentlicher Bestandteil des Grund und Bodens (§ 94 BewG) ist oder nur zu einem vorübergehenden Zweck (§ 95 BGB) mit ihm verbunden ist. 2 Für die steuerliche Zurechnung des Gebäudes gilt § 39 AO. 3 Ein Gebäude, das als Scheinbestandteil (§ 95 BGB) anzusehen ist, ist dem zivilrechtlichen Eigentümer zuzurechnen. 4 Ist das Gebäude wesentlicher Bestandteil des Grund und Bodens geworden, liegt nur dann ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden vor, wenn daran entweder wirtschaftliches Eigentum besteht oder Eigenbesitz anzunehmen ist. (4)