(1) 1 Ein Grundstück im Zustand der Bebauung liegt vor, wenn mit den Abgrabungsarbeiten oder mit der Einbringung von Baustoffen zur planmäßigen Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils begonnen worden ist (§ 145 Abs. 1 Satz 4 BewG). 2 Der vorherige Abbruch eines Gebäudes oder Gebäudeteils ist noch nicht als Beginn der Baumaßnahme zur Errichtung des neu geschaffenen Gebäudes oder Gebäudeteils anzusehen. 3 Der Zustand der Bebauung endet mit der Bezugsfertigkeit des ganzen Gebäudes, sofern es nicht in Bauabschnitten errichtet wird (> R 159 Abs. 2 und 3). 4 Gebäude im Zustand der Bebauung liegen auch dann vor, wenn durch An-, Aus- oder Umbauten an einem bereits vorhandenen Gebäude neuer Wohn- oder Gewerberaum geschaffen wird. 5 Modernisierungsmaßnahmen erfüllen diese Voraussetzung regelmäßig nicht. (2) Befindet sich ein im Erbbaurecht oder ein auf fremdem Grund und Boden zu errichtendes Gebäude im Zustand der Bebauung, erfolgt die Ermittlung des Gesamtwerts nach den Grundsätzen des § 149 BewG. (3)
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